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Infos zu Corona

Wichtige Infos zu Corona:

Stand Februar 23:

Die Maskenpflicht während der Prüfungen und praktischen Fahrstd. ist nicht mehr vorgeschrieben.

Stand 30.06.2022:

Der Online-Theorie-Unterricht im Fahrschul-Bereich ist ab 01.7.22 verboten. Ab 01.07.22 nur noch Theorie-Unterricht in Präsenz möglich.

Stand Juni 2022: Auch im Auto während der praktischen Fahrstunden ist das Tragen der Maske freiwillig. Allerdings während einer Prüfung (Theorie+Praxis) ist die Maske Pflicht!!!

Stand April 2022: Die Maskenpflicht im Fahrschulraum ist gefallen

Stand 19.02.2022:

Im Fahrschulbereich gilt ab sofort wieder die 3G-Regel, heisst, wer am Theorie- oder Praxisunterricht teilnehmen möchte, muss geimpft, genesen oder getestet sein. Es gilt die Pflicht mindestens eine medizinische Maske zu tragen, FFP2-Masken werden aber in den Fahrzeugen dringend empfohlen.

Stand 24.11.2021:

Mit Erlass vom 24.11.21 gilt im Fahrschul-Bereich grundsätzlich die 2G-Regel.

Ausnahme: „§4 (2a) Abweichend von Absatz 2 ist die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen.“

Stand 20.08.2021:

Mit dem neuen Erlass vom 20.08.21 gilt ab sofort die 3G-Regel für den Fahrschul-Unterricht. Heisst: Genesen, geimpft oder getestet. Für die Teilnahme am Unterricht (Theorie- und Praktisch) wird ein Nachweis darüber benötigt. Schüler ab 16 Jahren gelten als Getestet, bei Vorlage des Schülerausweises. Für die theor. und praktische Prüfung muss eine Bescheinigung vorgelegt werden (oder digitaler Impfpass). Med. Mund/Nasenschutz ist immer Pflicht. Das Tragen von FFP2 - Masken ist nicht mehr verpflichtend - schadet aber auch nicht.

 

Stand 14. Juni 2021:

Aufgrund der anhaltend niedrigen Inzidenzen wurde der  § 11 der Corona-Schutz-Verordnung geändert: Es wird keine Vorlage eines Negativ-Tests mehr gefordert. Weder bei den Fahrstunden noch bei den Prüfungen. Das Tragen von FFP2-Masken ist aber während der Fahrstunden weiterhin verpflichtend.

Stand 02. Juni 2021:

Gem. § 11 der Corona-Schutzverordnung muss ab 07.06.2021 ein negativer Corona-Schnelltest mit amtlichen Nachweis (POC auch Bürgertest genannt, gültig 48 Stunden) bei theoretischen und praktischen Prüfungen vorgelegt werden. Dies gilt ab sofort auch für alle praktische Fahrstunden. Auch für die Teilnahme am theoretischen Präsenzunterricht muss der Fahrschule ein negativer Schnelltest vorgelegt werden. Aus diesem Grund bleiben wir momentan noch beim Online-Theorie-Unterricht, um den Aufwand für alle Beteiligten zu minimieren.

​Stand 26.Mai 2021:

Die neueste Corona-Schutz-Verordnung, gültig bis 24.06.2021 tritt am 28.05.2021 in Kraft: Demnach muss immer auf die aktuelle Inzidenz geachtet werden. Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35, Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz über 35 aber unter 50, Inzidenzstufe 3: Inzidenzstufe von über 50.

Da lt. der aktuellen Verordnung noch unklar ist, ob jetzt doch negative Tests vorgelegt werden müssen, um Theorieunterricht in Präsenz durchführen zu dürfen, bleiben wir momentan noch beim Online-Unterricht. Sobald wir Genaueres wissen, teilen wir es hier mit.

Stand 07. März 2021:

Mit Datum ab 08.03.2021 ist der Betrieb von Fahrschulen wieder erlaubt. § 7 Abs. 3 lautet wie folgt: (3) Der Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen ist unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht und praktische Prüfungen, wobei sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich und unter Sicherheits-gesichtspunkten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske tragen.

Die praktische Ausbildung ist somit für Alle wieder erlaubt. Wir bitten aber um Verständnis, dass nicht alle Fahrschüler/innen jetzt zeitgleich mit Fahrstunden anfangen können. Wir werden die Bewerber nacheinander gemäß bestandener Theorie-Prüfung abarbeiten.

Da sich unserer Meinung nach die Infektionsgefahr nicht verändert hat, werden wir vorerst zu Eurem und unserem Schutz zumindest beim Theorie-Unterricht auf Präsenzunterricht verzichten und es beim Online-Unterricht belassen. Wer hier teilnehmen möchte, meldet sich bitte im Büro. Die Fahrschul-Büros sind weiterhin zu den normalen Öffnungszeiten für Infos und Anmeldungen geöffnet.

Stand 21. Februar 2021:

Der Erlass aus Februar 2021 in Bezug auf Fahrschulen wird bis zum 07.03.2021 unverändert verlängert.

Stand 15. Februar 2021:

Die bis zum 14.02.21 bestehende Corona-Schutzverordnung wurde um eine Woche bis zum 21.02.21 verlängert. Daraus ergeben sich für Fahrschulen keine Änderungen. Ab sofort bieten wir Theorie-Online Unterricht für die Zeit des Lockdown an. Wer teilnehmen möchte, meldet sich bitte per email bei uns, damit wir die entsprechenden Termine und Login-Daten mitteilen können.

Stand 15. Januar 2021:

Es finden wieder Theorie-Prüfungen beim TÜV Wesel statt. Fahrschülerinnen und Schüler, die die Theorie-Ausbildung vor dem Lockdown abgeschlossen haben und Prüfungsreife erreicht haben, melden sich bitte bei uns, damit wir den Theorieprüfungstermin koordinieren können.

Stand 11.01.2021:

Die neue Corona-Verordnung ist ab heute in Kraft. " §7(3) Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Darüber hinaus dürfen praktische Ausbildungen einschließlich der Prüfung fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichten-den Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichts-punkten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske tragen. "

Für uns heißt das: Wir dürfen Fahrschüler/innen, die bereits mehr als die Hälfte ihrer Ausbildung abgelegt haben wieder praktisch beschulen. Voraussetzung für alle Personen im Auto: FFP2-Maske. Wir werden selbstverständlich Kontakt mit den entsprechenden Schülern/innen aufnehmen. Für die dann praktischen Prüfungen, wird zur Zeit noch vom TÜV geprüft, wie und ab wann diese umgesetzt werden können.

Dies betrifft nur die Praktische Ausbildung, nicht die Theorie!

Für Anmeldungen und weitere Infos stehen wir euch telefonisch jederzeit zur Verfügung (Tel. 0281 - 61350 oder 0171 3 717 717)

 

Stand 17.12.2020:

Die Rückfragen zum Erlass des Ministeriums haben ergeben, dass Fahrschulen bis 10.01.2021 keine Kunden / Schüler und Schülerinnen in der Fahrschule persönlich empfangen dürfen. So sollen Kontakte minimiert werden. Theoretischer und praktischer Fahrunterricht ist untersagt (mit Ausnahme der berufsbezogenen Ausbildung).

Daher sind unsere Fahrschulbüros bis 10.01.2021 geschlossen. Telefonisch sind wir jedoch für euch da (Tel.0281-61350). Solltet ihr Fragen haben, ruft uns einfach an. Wir wünschen euch besinnliche Feiertage und einen guten Übergang in 2021! Bleibt gesund!

Stand 16.12.2020:

Das Chaos ist perfekt: In der Nacht kam eine Ergänzung zur Verordnung, die besagt, dass bereits angesetzte schon terminierte Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4 a der Verordnung durchgeführt werden. Daraus ergeben sich viele offene unbeantwortete Fragen. Wir werden alle betroffenen Schüler/innen darüber informieren. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass sich auch hier sehr kurzfristig noch Änderungen ergeben können.

Stand 15.12.2020:

lt. Erlass müssen Fahrschulen schließen. Theoretischer und praktischer Unterricht ist ab 16.12.2020 bis 10. Januar 2021 untersagt. Es dürfen nur noch Prüfungen durchgeführt werden, die berufsbezogen notwendig und unverschiebbar sind. Die Notwendigkeit muss durch Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Begriff "Berufsbezogen" wird weiter geprüft.

Stand 13.12.2020: Ankündigung eines weiteren kompletten Lockdown. In wie weit Fahrschulen vom Lockdown ab 16.12.20 betroffen sind, steht noch nicht fest, da der entsprechende Erlass des Ministeriums NRW noch nicht veröffentlicht wurde. Sobald wir etwas wissen, werden wir es hier sofort veröffentlichen.

Stand Juli / August 2020: Die Theorie-Prüfungen finden in Wesel wieder relativ regelmäßig statt. Bitte beachte dabei jedoch, dass es beim Beginn der praktischen Ausbildung nach bestandener Theorie-Prüfung durchaus zu längeren Wartezeiten kommen kann, da Prüflinge bei der Vergabe von Fahrstunden immer Vorrang haben. Durch den Lockdown sind die praktischen Prüfungen noch immer nicht abgearbeitet und sehr rar, d. h. wir als Fahrschule bekommen (noch) nicht die gewünschte Anzahl an Praxis-Prüfungen, wie zu Zeiten vor Corona.

Stand 01.05.2020: Die Allgemeinverfügung ist verlängert worden. Eine wichtige Neuerung ist hierbei, dass wir wieder einige Personen mehr in die Fahrschule zum Theorie-Unterricht lassen dürfen. Trotzdem ist eine telefonische Anmeldung sinnvoll, damit wir dich nicht abweisen müssen (Tel. 0281 61350). Die bisherigen Hygiene- und Abstandseinhaltungen sowie das Tragen eines Mund/Nase-Schutzes gilt selbstverständlich weiter.

Stand 30.04.2020: Der TÜV Nord wird ab 04.05.2020 seine Prüftätigkeit wieder aufnehmen, allerdings in Wesel erst mal nur die praktischen Prüfungen, theoretische Prüfungen sind möglich, allerdings (noch) nicht in Wesel. Hierzu sind weitere Infos vom TÜV Nord geplant.

Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung (gültig bis 03.05.2020) für Fahschulen steht noch aus.

Stand 28.04.2020: Lt. unseren Informationen soll der TÜV Nord seine Prüftätigkeit im Mai wieder aufnehmen. Dies betrifft wohl zuerst nur die theoretischen Prüfungen. Nähere Infos dazu werden vom TÜV Nord wohl noch bekannt gegeben. Sobald wir diese Infos haben, stellen wir diese hier online.

Stand: 24.04.2020: Endlich ist die Allgemeinverfügung für Fahrschulen da. Heisst, es geht in kleinsten Schritten unter Auflagen weiter. Ab Montag findet der Theorie-Unterricht mit geringer Schüler/innen-Anzahl in Wesel-Feldmark statt. Dafür muss eine telefonische Anmeldung erfolgen, damit wir euch nicht vor Ort abweisen müssen, wenn bereits zu viele Schüler/innen da sind.

Die Auflagen für praktische Fahrstunden sehen so aus, dass jeder Schüler/in und Fahrlehrer einen Mund/Nase-Schutz tragen muss und das Fahrzeug nach jeder Fahrstunde desinfiziert werden muss. Außerdem sind immer nur 2 Personen im Auto erlaubt. Somit entfällt das Holen und Bringen an Wunschabholorten. Die Fahrstunden beginnen und enden jeweils in Büderich oder Feldmark an der Fahrschule. Wir werden vorerst bevorzugt die Zweirad-Ausbildung durchführen, da hier das Risiko für alle Beteiligten deutlich geringer ist.

Da NRW das einzigste Bundesland ist, welches die Fahrschulausbildung ab sofort überhaupt wieder erlaubt, bitten wir um Verständnis, wenn es aktuell zu Problemen und zeitlichen Verzögerungen kommen sollte. Auch der Ablauf der Prüftätigkeit des TÜV Nord ist bisher nicht geregelt.

Wir halten euch weiter auf dem Laufenden!​

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